AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen RHEIN-CHEMOTECHNIK GMBH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand vom 01.07.2026) („AVB“) regeln die Rechtsbeziehung zwischen der Rhein-Chemotechnik GmbH („uns“, „wir“) und unseren Kunden („Besteller“) in Bezug auf unsere Lieferungen und Leistungen.
1.2 Die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Unsere Angebote sind nicht bindend, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Mündli-che Zusagen von Hilfspersonen, die von diesen AVB oder schriftlichen Erklärungen ab-weichen, binden uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
1.4 Unsere AVB gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leis-tungen, sofern der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.5 Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Fassung der AVB.
2. Vorvertragliche Leistungen, Angebot und Annahme
2.1 Soweit wir dem Besteller Proben, Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, gilt diese Überlassung nicht als Bestandteil des verbindlichen Angebots. Ebenso unverbindlich sind mündliche Hinweise oder Empfehlungen. Angaben zur Beschaffenheit und dem Gegenstand der Lie-ferung oder Leistung sind nur verbindlich, soweit diese ausdrücklich Bestandteil des ver-bindlichen Angebots sind. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, trägt der Be-steller die Gefahr dafür, dass die Lieferung oder Leistung für seine Zwecke verwendbar ist. Gesetzliche Informationspflichten, insbesondere nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, bleiben von diesen Regeln unbe-rührt.
2.2 Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie der vereinbarten Beschaffenheit nicht widersprechen.
2.3 Unsere Angaben über unsere Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Ent-wicklungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Angaben nach bestem Wissen. Auskünfte und Beratungen sowie Versuche, auch wenn sie in Ge-genwart eines Technikers von uns durchgeführt worden sind, erfolgen unverbindlich und nach bestem Wissen; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versu-chen auf Eignung der Lieferungen und Leistungen für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
2.4 Wir übernehmen für unsere Waren keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn wir haben im Einzelfall eine als solche bezeichnete Garantie aus-drücklich übernommen.
2.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für solche Auskünfte und Beratungsleistun-gen, die im Nachgang zu und im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erbracht wer-den.
2.6 Ein Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir einen vom Besteller erteilten Auftrag bestätigen oder mit der Ausführung des Auftrags begonnen haben. Mit Erteilung des Auftrages er-kennt der Besteller diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
3. Preise und Zahlungskonditionen
3.1 Unserer Preise verstehen sich ausschließlich Umsatzsteuer, die in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt wird. Sämtliche Preise verstehen sich zudem „ab Werk“ (Ex Works, Incoterms 2020), d.h., ausschließlich Transport, Versiche-rung und Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart. Von Ihnen beauftragte zusätzliche Leistungen werden von uns nach aktueller Preisliste gesondert berechnet. Verlangt der Besteller Überstunden, Arbeiten zu Nachtzeiten oder Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen, bringen wir die tariflichen bzw. gesetzlichen Zuschläge zusätzlich in Anrech-nung.
3.2 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Einwendungen gegen unsere Rechnungen hat der Besteller innerhalb von vierzehn (14) Tagen schriftlich geltend zu machen. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Ware gemäß Ziffer 6 bleiben hiervon unberührt. Die Zahlung durch den Besteller hat durch Überweisung auf ein von uns in der Rechnung angegebenes Konto zu erfolgen. Zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet, eine etwaige Entgegennahme erfolgt lediglich erfül-lungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Geltend-machung eines weiteren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Zudem behalten wir vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, durch die unsere Forderungen gefährdet erscheinen.
3.3 Dem Besteller stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft beruhen. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für solche Ansprüche des Bestellers, die in einem engen Abhängigkeitsverhältnis (Synallagma) zu unseren An-sprüchen stehen.
3.4 Wir sind berechtigt zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages das Risiko von Zahlungsausfällen des Bestellers zu prüfen. Für die Prüfung können wir Leistungen von Auskunfteien, wie z.B. der SCHUFA Holding AG oder anderer Dritter in Anspruch zu nehmen und zu diesem Zweck Daten des Bestel-lers an diese übermitteln bzw. bei diesen anfragen.
4. Lieferung, Erfüllungsort und Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist Gewerbepark Siebenmorgen 8, 53547 Breitscheid (Deutschland).
4.2 Eine Lieferung erfolgt „ab Werk“. Fixe Liefertermine müssen ausdrücklich bei Auftragser-teilung bzw. -bestätigung vereinbart werden.
4.3 Sofern es die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfordert, übernehmen wir die ord-nungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung der Lieferung, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrauf-wendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
4.5 Wir sind, insbesondere im Sinne einer rationellen Auftragsabwicklung, zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-zwecks verwendbar ist und
• dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
5. Verzug
5.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste (verbindliche) Frist oder ein fester (verbindlicher) Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung verein-bart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
5.2 Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich zu setzenden, angemessenen Nachfrist seine ihm nach dem Gesetz zustehen-den Rechte geltend machen (sofern die Voraussetzungen dafür jeweils vorliegen).
5.3 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus unvorhergesehenen, von uns nicht zu vertretenen Gründen nicht einhalten können, informieren wir den Besteller hierüber unverzüglich.
5.4 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hin-dernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie zum Beispiel Arbeits-kämpfe in Zulieferbetrieben, unvermeidbaren Betriebsstörungen, nicht voraussehbaren Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen aufgrund von Umwelt- oder Chemikalienrecht (z.B. REACH-, CLP-, ChemG-, GefStoffV-Anordnungen), Nichtbeliefe-rung durch Zulieferbetriebe oder sonstiger höherer Gewalt. In diesem Fall werden wir dem Besteller die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Wir werden alle zumutbaren An-strengungen unternehmen, um die Lieferung und Leistung zu beschaffen. Wird uns die Lieferung infolge dieser Umstände unmöglich, sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen bzw. den Rücktritt zu erklären.
6. Mängelhaftung
6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften zum Lieferantenregress bei Endliefe-rung an einen Verbraucher sind ausgeschlossen, wenn die Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.
6.2 Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Besteller sei-nen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Besteller hat er-kennbare Mängel spätestens 5 Arbeitstage nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen, spätes-tens 5 Arbeitstage nach ihrer Entdeckung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Be-steller den Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennen konnte.
6.3 Der Besteller hat die Produkte entsprechend der zur Verfügung gestellten sicherheitsrele-vanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter nach Art. 31 REACH-VO, Kennzeichnungen und Gebrauchshinweise) zu verwenden und dies zu dokumentieren.
6.4 Der Verkauf des unverarbeiteten Produkts an einen Verbraucher ist nicht gestattet. Das Recht, durch Weiterverarbeitung hergestellte Sachen an einen Verbraucher zu veräußern, bleibt unberührt.
6.5 Wir sind nach eigener Wahl berechtigt, einen ordnungsgemäß geltend gemachten Mangel zu beseitigen oder die mangelhafte Sache durch eine mangelfreie Sache zu ersetzen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch be-rechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzu-behalten.
6.6 Der Besteller hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegen-heit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den ge-setzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.7 Behauptet der Besteller Mängel des Produkts, ist er im Rahmen des Zumutbaren ver-pflichtet, uns Informationen über Art und Auftreten dieser Mängel zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung dieser Mängel angemessen mitzuwirken.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbeson-dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maß-gabe der gesetzlichen Regelung, wenn ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. Sofern die Nacherfüllung wider Erwarten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stattfindet, sind die Transport- und Wegekosten auf das begrenzt, was innerhalb des EWR angemessen wä-re.
6.9 Wenn die Nacherfüllung nach mindestens zwei Versuchen fehlgeschlagen ist, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nur bei einem wesentlichen Mangel.
6.10 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausge-schlossen.
7. Haftungsbeschränkung
7.1 Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Ver-halten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder bei ei-nem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz der Höhe nach unbeschränkt.
7.2 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens be-schränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen sowie solche, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, angemes-sene Maßnahmen zur Schadensabwehr bzw. Schadensminderung zu treffen.
7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüs-se auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.5 Veräußert der Besteller die Waren weiter, stellt er uns von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Besteller, für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns zur Verfügung gestellten sicherheitsrelevanten Informationen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter nach Art. 31 REACH-VO, Kenn-zeichnungen und Gebrauchshinweise) an seine Abnehmer weiterzugeben und dafür zu sorgen, dass die von uns gelieferten Produkte nur entsprechend diesen Vorgaben ver-wendet werden und dies entsprechend dokumentiert wird.
7.6 Die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse dieser Ziffer lassen unsere Haf-tung aufgrund des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen durch den Besteller behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche vor, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung zu-stehen.
8.2 Wird die Ware vom Besteller be- oder verarbeitet, so erfolgt eine solche Be- oder Verar-beitung stets für uns. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache, und zwar zu dem Teil, der dem Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem der anderen benutzten Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht.
8.3 Der Besteller ist berechtigt die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Besteller uns bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe unserer Forderung einschließlich unserer Nebenforderungen ab. Bei Kontokorrent-abreden des Bestellers mit seinem Kunden gilt entsprechendes für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent.
8.4 Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens stellt. Ist dies hingegen der Fall, verpflichtet sich der Besteller, uns die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben und alle zum Ein-zug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5 Wenn sich der Besteller in Verzug befindet, bedarf es zur Ausübung des Eigentumsvor-behalts nicht der Erklärung des Rücktritts.
8.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware an uns herauszuver-langen.
8.7 Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte durch den Bestel-ler sind unzulässig. Pfändungen, die durch auf Betreiben Dritter erfolgt sind, hat der Be-steller uns unverzüglich anzuzeigen.
8.8 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Voraus-zahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Ab-schluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche geeignet sind, die Kreditwür-digkeit des Bestellers wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von uns durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kauf-preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Verweigerung der Leistung und gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.9 Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizuge-ben, sofern der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Schutzrechte, Eigentum an Materialien und Werbeverbot
9.1 An Abbildungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Un-terlagen sind ausschließlich für die Vertragszwecke zu verwenden und ggfs. nach Zwe-ckerreichung unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben, sofern wir nicht zur Vertragserfüllung dauerhafte Rechte an Unterlagen eingeräumt haben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
9.2 Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Werk-zeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Besteller beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Be-stellers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
9.3 Der Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns nicht mit der Zu-sammenarbeit mit uns werben.
10. Verjährung
10.1 Die Verjährungsfrist für Rechte des Bestellers wegen Mängeln der Leistung beträgt zwölf (12) Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Waren an den Besteller. Die vorstehen-den Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenser-satzansprüche, die auf einen Mangel der Ware beruhen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit wir nach Ziffer 7.1 unbeschränkt haften.
11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Sämtliche Angebote und Verträge unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Waren-kauf (UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods – CISG).
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuwied/Rhein oder nach unserer Wahl der allgemei-ne ordentliche Gerichtsstand des Bestellers.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschrif-ten bleiben unberührt.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien ersetzen die unwirksame Bestimmung, sodass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirt-schaftlichen und rechtlichen Zwecke – soweit rechtlich möglich – erreicht werden.
12.3 Für Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Bestellern gelten gleichfalls diese in der deutschen Sprache abgefassten AVB. Die den ausländischen Bestellern jeweils zugäng-lich gemachte Übersetzung stellen allein einen besonderen, rechtlich unverbindlichen Service dar und sollen dem besseren Verständnis dienen. Im Falle eines Auslegungsstreites hat stets der deutsche Text Geltung.


